Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich [fr]
In den zwei Abkommen vom 21. Juli 1959 und vom 12. Oktober 2006 haben Frankreich und Deutschland die Vermeidung von Doppelbesteuerungen geregelt.
Einkommenssteuern: Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 |
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Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, sind dort gemäß des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. Juli 1959 mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Der steuerliche Wohnsitz liegt in Frankreich, wenn eines der folgenden, im französischen Steuerrecht genannten, Kriterien erfüllt ist.
- Der Familienwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (mehr als 183 Tage Aufenthalt im Jahr) liegt in Frankreich
- Die hauptberufliche Tätigkeit wird in Frankreich ausgeübt
- Die Einkünfte stammen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem Vermögen
Natürliche Personen, deren steuerlicher Wohnsitz nicht in Frankreich liegt, sind beschränkt, d.h. nur mit ihren dort erzielten Einkünften, steuerpflichtig.
Erbschaftssteuern: Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Oktober 2006 |
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Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen durch Austausch der Ratifikationsurkunden ratifiziert. Das Abkommen tritt somit am 3. April 2009 in Kraft. Es findet Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.